Unsere Satzung

Die Bürgerstiftung Rheinau ist eine Einrichtung von Rheinauerinnen und Rheinauern für ihr Gemeinwesen. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen Rheinaus nachhaltig stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. 

Die Bürgerstiftung Rheinau ist eine gemeinnützige und mildtätige Einrichtung zur Förderung kultureller und sozialer Vorhaben, die nicht zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Kommune gehören. 

Sie stellt sich als Mittlerin den Bürgern*innen Rheinaus zur Verfügung, um ihre ver-schiedenen Stiftungsanliegen jetzt und in Zukunft zu gewährleisten. 

Sie will Zuwendungen in unterschiedlichen Formen einwerben, mit denen sie ge-meinnützige und mildtätige Projekte anstößt, fördert und durchführt. 

Die Bürgerstiftung möchte Rheinauer Bürgern*innen sowie Wirtschaftsunternehmen zur eigenen aktiven Beteiligung an gesellschaftlichen Aufgaben anstiften und er-reichen, dass sie Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens über-nehmen. 

Sie möchte Hilfe zur Selbsthilfe geben, insbesondere die Jugend zu Selbstvertrauen und zu Hoffnung in die Zukunft ermutigen, und gegenseitige Achtung fördern, sowie Verständnis und persönlicher Einsatz für den freiheitlichen demokratischen Rechts-staat stärken und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und ver-tiefen, sowie sozial benachteiligte Gruppen bei ihrer Integration in das städtische Leben unterstützen. 

Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und ist offen über konfessionelle Grenzen hinweg.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheinau“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rheinau.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeinwohls der in der
    Stadt Rheinau lebenden Bürger*innen durch die Förderung
    • der Jugend- und Altenhilfe,
    • der Wohlfahrtspflege,
    • der Erziehung und Berufsbildung,
    • des Sports, 
    • von Kunst und Kultur, 
    • der Wissenschaften, 
    • des Natur- und Umweltschutzes,
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und/oder
    • mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO.
  1. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung
    • zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen; 
    • von Projekten,
      die den Schulterschluss zwischen den Generationen fördern; 
    • der Errichtung und Optimierung von sportlichen Einrichtungen, sportlicher Betätigung und Leistungen; 
    • von Projekten, die die Integration von Ausländern fördern; 
    • von grenzüberschreitenden Kultur- und Integrationsprojekten;
    • von Projekten,
      mit denen Hilfe zur Selbsthilfe mit nachhaltiger Wirkung geleistet wird;
    • der Unterstützung von Senioren bei der Gestaltung und Bewältigung der dritten und vierten Lebensphase. 
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der  Abgabenordnung (AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel an steuer-begünstigte juristische Personen des privaten Rechts oder an juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts vergibt, welche diese Mittel unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Abs. 1 verwenden.  
  1. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 1 genannten Zwecke auch un-mittelbar durch eigene Projekte selbst verwirklichen. Dies geschieht insbe-sondere durch die Organisation und Durchführung eigener kultureller Ver-anstaltungen sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und Vergütun-gen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Anfangsvermögen besteht aus einem Barvermögen i. H. v. von186.000 €. 
  1. (2)Um den Stiftungszweck zu erreichen ist das Stiftungsvermögen ertragsbrin-gend zu verwalten. Zustiftungen sind möglich; die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. 
  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. 
  1. Rücklagen können aus unverbrauchten Erträgen gebildet werden, soweit dies steuerrechtlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässig ist. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen und durch Übertragung der Rücklagen nach Satz 1 erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zweckgebundene Spenden darf die Stiftung nur annehmen, wenn die gewünschte Verwendung in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck steht.
  1. Zuwendungen ab einem Mindestbetrag von 50.000 € können treuhänderisch als Sondervermögen unter dem vom Stifter gewählten Namen geführt werden (treuhänderische Stiftung). Der Stifter der treuhänderischen Stiftung kann be-stimmen, welche begünstigten Einrichtungen oder Organisationen im Rahmen der Stiftungszwecke dieser Satzung gefördert werden sollen. 

Die Stiftung soll für die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbständige Stiftungen) Kostenersatz verlangen. 

  1. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegen-nehmen.
  1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens einschließlich etwaiger Sach- und Geldspenden dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Ver-wirklichung des Stiftungszwecks und im Rahmen des steuerrechtlich Zu-lässigen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

§ 5 Stiftungsorganisation

  1. Die Organe der Stiftung sind
    1. die Stifterversammlung,
    2. der Stiftungsrat und
    3. der Vorstand.
  1. Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen der Stiftung nach den geltenden Gesetzen, dem Stifterwillen und nach dieser Satzung. Ihre Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
  1. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gemäß § 670 BGB. 

§ 6 Die Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung besteht aus Stiftern und Zustiftern, die mindestens 1.000 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Pro Einlage von 1.000 € erhalten die Stifter eine Stimme. Eine natürliche und juristische Person kann maximal 25 Stimmen auf sich vereinigen. Die Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet.
  1. Der Zuständigkeit der Stifterversammlung unterliegen insbesondere: 
  • Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates; mit Ausnahme des ersten Stiftungsrates, der nach Absatz 4 durch die Gründungsstifter/innen anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird 
  • Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates; 
  • Feststellung des Jahresabschlusses; 
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte zum Ende eines jeden Geschäftsjahres;
  • Entlastung des Stiftungsrates und des Vorstandes.
  1. Die Stifterversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  1. Die Gründungsstifter wählen anlässlich des Stiftungsgeschäftes die Mitglieder des ersten Stiftungsrats und die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands.
  2. Das Recht, Mitglied der Stifterversammlung zu sein, ist nicht vererbbar. Es erlischt mit dem Tode oder beim erklärten Verzicht des jeweiligen Stifters, 

bei juristischen Personen – mit Ausnahme der Stadt Rheinau – am Ende des 20. Jahres nach dem Jahr der Einzahlung des Stiftungsbetrages. 

§ 7 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern und wird von der Stifterversammlung gewählt.

    Der Bürgermeister der Stadt Rheinau ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungs-rates. Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen keine Stifter der Bürgerstiftung sein.

Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Stiftungsrat im Amt, bis der neue Stiftungsrat gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ab-lauf der Amtszeit aus, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine Zu-wahl statt. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates durch einen Beschluss der Stifterversammlung, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zu fassen ist, abberufen werden. Betroffene Mitglieder des Stiftungsrates sind vor einem solchen Beschluss von der Stiftungsversammlung zu hören.

  1. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: Er
  • wählt die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, mit Ausnahme des ersten Vorstandes, der nach § 6 Abs. 4 durch die Gründungsstifter/innen anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird; 
  • kann Mitglieder des Stiftungsvorstandes abberufen;
  • wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks;
  • prüft und verabschiedet den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haus-haltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres und erteilt dem Vorstand Entlastung und
  • entscheidet auf Grundlage der vom Vorstand  erarbeiteten Vorschläge über  die Verwendung der Geldmittel.
  1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellver-tretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und der Stifterversammlung, soweit nicht die Stif-tungsbehörde zuständig ist. Der stellvertretende Vorsitzende handelt in Ab-wesenheit des Vorsitzenden.
  1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-senden Mitglieder. 

 

§ 8 Der Vorstand

  1.  
  1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.      Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. 
  1. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch einen Be-schluss des Stiftungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an-wesenden Mitglieder zu fassen ist, abberufen werden. 
  1. Der Vorstand der Stiftung erarbeitet im Rahmen des Stiftungszwecks Vor-schläge zur Verwendung der Geldmittel und legt diese dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor.  Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungs-rates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat jährlich über den Geschäftsgang und die Akti-vitäten der Stiftung, stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt für das abgelaufene Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss vor.
  1. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungs-rates teilzunehmen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. Das Recht zur Anhörung gemäß § 7 Abs. (1) bleibt hiervon unberührt. 
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zu-sammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (4-Augen-Prinzip). 
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzen-den anwesend sind. 

 

§ 9 Satzungsänderung   /    Aufhebung der Stiftung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie ange-sichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsrates mit einer Mehr-heit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Stiftung einen neuen Zweck ge-ben.
  1. Für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.
  1. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  1. Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Rheinau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 Abs.1 zu verwenden hat.

§ 10 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils gel-tenden Stiftungsrechts.
  1. Der Stiftungsbehörde ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Ge-schäftsjahres unaufgefordert eine Jahresrechnung mit einer Vermögensüber-sicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmi-gungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammen-legung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. 

Rheinau, den 4. März 2022