Anlagerichtlinien
Präambel
Stiftungen sind „für die Ewigkeit“ geschaffen. Das gesamte Vermögen wird auf der Grundlage von Anlage-richtlinien nach Entscheidung des Anlageausschusses angelegt. Nach Deutschen Recht darf eine Stiftung normalerweise ihr Vermögen nicht antasten. Das heißt: Die Mittel, die sie für ihre Fördertätigkeit ein-setzen kann, müssen zunächst erwirtschaftet werden.
Unsere Anlagepolitik ist so auszurichten, dass dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ertrag und Risiko hergestellt wird. Dabei stellen wir die Interessen der Stiftung konsequent in den Mittelpunkt:
Unsere Anlagestrategie verfolgt das Ziel,
das Stiftungsvermögen langfristig in seinem Wert zu erhalten.
solide, stetige Erträge zu erzielen, um eine effektive Stiftungsarbeit zu ermöglichen.
unabhängig zu bleiben von einzelnen Banken und einzelnen Anlageprodukten.
§ 1 Der Anlageausschuss besteht – wie in der ersten Vorstandssitzung bereits festgelegt und soweit der Vorstand nichts anderes beschließt – aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Durch eine intelligente Anlagestrategie wird angestrebt, dass der Stiftung angemessene Erträge zu Er-füllung ihrer Zwecke zur Verfügung stehen. Um der Forderung, das Stiftungsvermögen für die Zukunft ungeschmälert zu erhalten, gerecht zu werden, sollte also mindestens jeweils ein Inflationsausgleich er-wirtschaftet werden.
§ 2 Dabei kann es wie im Moment die Situation geben, dass der Kapitalmarkt die Erfüllung dieser Forde-rung nur schwer möglich macht, zumal von höher verzinslichen, dafür aber spekulativen Anlagen im In-teresse des Vermögenserhalts abzusehen ist. Deshalb werden in solchen Situationen die Stiftungszwecke vielleicht vermehrt durch laufende Spenden realisiert werden.
§ 3 Diese Richtlinie regelt, dass das Vermögen der Stiftung in keiner Weise in spekulativen Finanzinstru-menten angelegt werden darf. Die Stiftung wird sich daher im Wesentlichen im Bereich der festverzins-lichen Wertpapiere, nach Deutschen Recht aufgelegten Pfandbriefen und Kommunalschuldverschrei-bungen bewegen. Schuldverschreibungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie solcher Institutionen, die deren Gewährträgerschaft uneingeschränkter Verbürgung unterliegen, sind für die Bürgerstiftung Rheinau eher nicht geeignet.
§ 4 Im Interesse von höheren Erträgen kann nach äußerst kritischer Bewertung ein Anteil von maximal 25% des Stiftungsvermögens in äußerst konservativen gemanagten Investmentfonds erfolgen. Dagegen sind risikobehaftete Aktienfonds oder die Anlage in Aktien und Beteiligungen unmittelbar ausgeschlossen.
§ 5 Die direkte Anlage in Immobilien (Betongold) wird einer Einzelfallentscheidung des Vorstandes vorbehalten. Sie sollte im Interesse der Folgekosten (Verwaltung, Reparaturen etc.) sehr restriktiv „gehandelt“ werden.
§ 6 Diese Anlagestrategie wird jeweils vom Vorstand – im Benehmen mit den Mitgliedern des Stiftungs-rates – beschlossen. Sie kann bei Bedarf jederzeit geändert werden.