Förderrichtlinien der Stiftung

§ 2 (1) der Satzung der Stiftung regelt: 

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeinwohls der in der Stadt Rheinau lebenden Bürger durch die Förderung 

der Jugend- und Altenhilfe der Wissenschaften
der Wohlfahrtspflege des Natur- und Umweltschutzes
der Erziehung und der Berufsbildung internationaler Gesinnung, der Toleranz …
von Kunst und Kultur  Mildtätiger Zwecke i.S. des  § 53 AO

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werden jährlich im Rechenschaftsbericht die „zeitnah“ für die Zwecke der Stiftung, die sich aus der Satzung ergeben, „zu verwendenden Mittel“ ausgewiesen. Der Gesetzgeber definiert „zeitnah“ inzwischen mit 24 Monaten. Die Vorgabe, die Mittel zu verwenden, kann auch dadurch erfüllt werden, dass für eine klar definierte Maßnahme in der Zukunft Mittel als Rückstellungen deklariert werden. 

Über die Bewilligung von Förderanträgen entscheidet nach der Satzung der Stiftungsrat auf Empfehlung des Vorstandes. 

Zunächst gilt der Grundsatz:

Es gibt keinen Anspruch auf eine Förderung von Projekten, auch dann nicht, wenn in der Vergangen-

heit an gleichartige Antragsteller oder für vergleichbare Fördertatbestände Mittel bewilligt wurden! 

Die Vergabe von Fördermitteln orientiert sich an folgenden Eckpunkten

  • die Höhe der jeweils aktuell zeitnah zu verwendenden Mittel;
  • die Anzahl der Anträge, die Kosten der jeweils geplanten Projekte und die Ziele der jeweiligen Projekte;
  • die Mittel müssen mit den Bestimmungen der Satzung kompatibel sein
  • die Projekte müssen in Rheinau, von Rheinauern oder für Rheinauer stattfinden